Mit dem Schwerbehindertenausweis können Menschen mit mobilen, psychischen, kognitiven, Seh- und Höreinschränkungen in der Bundesrepublik Deutschland ihre Rechte auf Teilhabe nachweisen. Um diese Einschränkungen genauer zu bezeichnen, wird die Schwere der Einschränkungen als „Grad der Behinderung“ (GdB) bezeichnet und ggf. mit zusätzlichen Merkzeichen ausgestattet. Zudem wird in diesem Ausweis dessen Gültigkeitsdauer angegeben. Rechtlich sind die Ansprüche der Ausweisinhabenden in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) verankert. Der Schwerbehindertenausweis belegt die Rechte des:der Inhabenden gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden und ähnlichen Institutionen.
Gut zu wissen: Der Besitz eines Schwerbehindertenausweises berechtigt nicht automatisch zur Nutzung eines Behindertenparkplatzes. Hierfür muss ein gesonderter Parkausweis beantragt werden.
Wie sieht der Schwerbehindertenausweis aus?
Die Basisfarbe des Schwerbehindertennachweises ist grün. Bei bestimmten zusätzlichen Merkzeichen bekommt der Ausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck, mit dem man gleichzeitig berechtigt ist, den öffentlichen Personennahverkehr kostenlos zu nutzen.
Grundsätzlich hat eine schwerbehinderte Person Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Trotzdem ist die Beförderung nicht für alle kostenlos, sondern nur für Personen, auf deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „H“, „B“ oder „TBl“ hinterlegt ist, sowie für Empfangende der Leistungen nach dem SGB II, zum Beispiel ALG-II-Empfangende. Alle anderen müssen eine Wertmarke erwerben, die sich erst bei häufiger Nutzung rechnet.
Grad der Behinderung bei Amputationen
Bei Amputationen wird der GdB jeweils nach Umfang berechnet. Der Verlust beider Hände oder Arme bzw. eines Armes und eines Beines wird zum Beispiel mit dem GdB von 100 bezeichnet, der Verlust eines Armes einschließlich Schultergelenk mit dem GdB von 80. Musste ein Arm am Unterarm oder eine komplette Hand amputiert werden, wird der GdB mit 50 berechnet.
Antragstellung und Anspruch
Um einen Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis geltend zu machen, muss zunächst ein Antrag auf Feststellung des GdB beim Versorgungsamt oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde gestellt werden. Unter www.einfach-teilhaben.de ist die Antragstellung in vielen Bundesländern auch online möglich. Die Behinderung muss voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen. Der GdB beginnt bei 20 und steigt in Zehnerschritten bis 100.
Im Antrag werden neben Fragen zur Person Informationen zu Behinderungen, Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen sowie zu Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten abgefragt. Der Umfang der Beeinträchtigungen (je nach Körperteil und/oder Organ bzw. Mehrfachbehinderung) bestimmt den GdB. Dafür ist eine medizinische Untersuchung unabdingbar.
Ausgestellt wird der Schwerbehindertenausweis nur für Menschen mit einem GdB von 50 oder mehr. Personen mit dem GdB von 30 bis unter 50 können mit einer schwerbehinderten Person gleichgestellt werden, bekommen aber keinen Ausweis. Die Gleichstellung spielt jedoch zum Beispiel bei einem Arbeitsverhältnis eine Rolle (Kündigungsschutz etc.).
Nachteilsausgleiche
Infos zu den verschiedenen Nachteilsausgleichen (steuerlich, arbeitsrechtlich, bei der Gleichstellung sowie im öffentlichen Personennahverkehr, Straßenverkehr und bei den Rundfunkgebühren) sind bei den Versorgungsämtern, Sozialverbänden und im Internet zu finden. Außerdem bieten viele Kinos, Museen, Theater und Veranstalter besondere Konditionen für Menschen mit Schwerbehindertenausweis an.
Gültigkeit
Der Schwerbehindertenausweis gilt in der Regel maximal fünf Jahre. Um den Anspruch aufrechtzuerhalten, sollte der Ausweis jeweils etwa drei Monate vor Ablauf verlängert werden. Im alten Format gibt es Felder zur Eintragung der Gültigkeit. Wurde der Ausweis schon zweimal verlängert, muss ein neuer Ausweis mit Lichtbild beantragt werden. Schwerbehindertenausweise im Scheckkartenformat müssen jedes Mal mit einem neuen Lichtbild beantragt werden.
Seit dem Jahr 2015 wird der Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat herausgegeben, die alten Formate behalten aber mit allen Rechten ihre Gültigkeit. Der alte Ausweis muss nicht umgetauscht werden.
Änderungen im Gesundheitszustand
Verändert sich der Gesundheitszustand erheblich – sowohl im positiven als auch im negativen Sinne –, hat der:die Inhabende die Pflicht, die Ausweisberechtigung überprüfen zu lassen, indem er oder sie dies dem Versorgungsamt oder der zuständigen Behörde mitteilt, damit diese infolgedessen den Gesundheitszustand neu begutachten und feststellen kann. Dies kann dann eventuell auch zu einer Verminderung des GdB bzw. zu einem Verlust des Schwerbehindertenausweises führen.